Satzung des DEG Fan Clubs Jan Wellem e.V.

§ 1 Name:

  1. Der Verein führt den Namen „DEG Fan Club Jan Wellem".
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V."
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§2 Sitz:

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Die Vereinsadresse ist die der/ des 1. Vorsitzende(n).

§ 3 Zweck des Vereines:

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der DEG Eishockey e.V., der Nachwuchsförderung des Düsseldorfer Eishockeys und die Förderung des geselligen Beisammenseins von Eishockeyfans im Allgemeinen. Wir sind ein Club, dessen Mitglieder sich aus Spaß am Eishockeysport zusammengeschlossen haben.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern:

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen. Minderjährige benötigen zur Aufnahme das schriftliche Einverständnis der/ des Erziehungsberichtigten.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet zum 1. des Folgemonats. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht erstattet.
  2. Die Mitgliedschaft endet im Weiterten mit dem Tod des Mitglieds.
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und —zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge:

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilmäßig zu entrichten.
  2. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a. 1. Vorsitzende(r)
    b. 2. Vorsitzende(r)
    c. Kassierer (in)
    d. Schriftführer (in)
    e. Beisitzer (in)
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne § 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich so wie außergerichtlich.
  3. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Es bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstandes aus dem Verein.

§ 9 Kassenprüfer:

Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 8 der Satzung angehören. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die Geldbewegungen des Vereins, rechnerische Richtigkeit der getätigten Ausgaben und der Einnahmen, ordnungsgemäße Buchführung, Überprüfung von Kassen- und Bankbeständen und der Inventarlisten. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 10 Mitgliederversammlung:

  1. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen a. im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres b. wenn es das Interesse des Vereins erfordert c. wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen
  2. Der Vorstand kann außerordentlich Mitgliederversammlungen einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
  4. Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festlegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  5. Bei verspätet eingegangenen Mitgliedsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählen die anwesenden,stimmberechtigten Mitglieder, aus ihrer Mitte, eine(n) Versammlungsleiter(in).
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a. die Entgegennahme des Jahresberichtes
    b. die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/ Vorlagen des Vorstands
    c. Genehmigung der Jahresrechnung
    d. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins
    e. die Vorstandswahlen sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder
    f. die Wahl der Kassenprüfer
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen, Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse
  3. Abstimmungen, Wahlen werden grundsätzlich mit Akklamation abgehalten. Es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

§ 12 Auflösung:

Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins, fällt sein verbleibendes Vermögen an eine, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Vereinigung in Düsseldorf.

Die Satzung wurde in der geänderten Form auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.08.22 beschlossen.

Michael Nübold
1.Vorsitzender